Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Berechtigungsschein und Prozeßkostenhilfe
Abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen kann für eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung ein Antrag auf Übernahme der Kosten bei dem Amtsgericht beantragt werden, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Es ist beim Antrag der Verdienstnachweis (z. B. Hartz IV-Bescheid) vorzulegen.
Prozeßkostenhilfe kann für die Tätigkeit im gerichtichen Verfahren beantragt werden. Das Gericht enscheidet über den Antrag nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Erfolgsaussicht in der Angelegenheit. Es muss ein Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ausgefüllt werden, für jeden Eintrag im Formular ein Beleg sowie die Kontoauszüge der letzten 3 Monate ungeschwärzt vorgelegt werden.
Gesetzliche Gebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und teilweise im sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
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